Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wolf TelCom GmbH Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich für sämtliche Dienstleistungen der Wolf TelCom GmbH (im Folgenden „Anbieter“) und bilden die Grundlage aller zwischen dem Anbieter und seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“, zusammen „Parteien“) abgeschlossenen Vereinbarungen.

 

(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn der Anbieter deren Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Anbieter Leistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Gemeinden und sonstiger öffentlicher Einrichtungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge in Form der jeweils gültigen Fassung unserer AGB, die jederzeit auf der Website unseres Unternehmens eingesehen werden können.

 

 

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

(1) Der Anbieter erbringt IT-Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Diese Leistungen umfassen insbesondere die Planung, Implementierung, Betreuung sowie Optimierung von Netzwerkarchitekturen sowie Telekommunikationsinfrastrukturen.

 

(2) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag, der in Form eines Leistungsscheins (z. B. laufender IT-Service auf Stundenkontingent) oder eines Projektauftrags abgeschlossen wird. Einzelverträge kommen durch beidseitige Unterzeichnung oder durch Bestätigung in Textform zustande und legen verbindlich Art, Umfang, zeitliche Leistungserbringung sowie sonstige Modalitäten fest.

 

(3) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart sind, gehören nicht zum Leistungsumfang, soweit sie nicht gesondert schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für Servermigrationen, Systemumstellungen, Netzwerkkonzeptionen, Ausschreibungsbegleitungen, größere Infrastrukturmaßnahmen oder vergleichbare Leistungen.

 

 

3. Leistungserbringung und Reaktionszeiten des Anbieters

(1) Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung von Technologien, Methoden und Verfahren, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entsprechen.

 

(2) Die Erzielung eines bestimmten Erfolgs ist nicht geschuldet und wird ausnahmsweise nur dann zur Leistungspflicht des Anbieters, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist. Die fachliche, technische und wirtschaftliche Bewertung der erbrachten Leistungen sowie die Entscheidung über deren Nutzung und Integration in die bestehende IT-Infrastruktur obliegt dem Kunden.

 

(3) Bei Vorliegen mehrerer möglicher Lösungsansätze wird der Anbieter den Kunden über deren jeweilige Vor- und Nachteile sowie über den voraussichtlichen Aufwand informieren und eine fachliche Empfehlung aussprechen. Die Entscheidung über die Umsetzung obliegt dem Kunden.

 

(4) Die Erbringung der Leistungen kann nach Wahl des Anbieters telefonisch, per Fernwartung, remote oder vor Ort beim Kunden bzw. in den Geschäftsräumen des Anbieters erfolgen.

 

(5) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen, sofern er sicherstellt, dass diese die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen.

 

(6) Alle Termine in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistungen gelten als Schätzungen, sind nicht wesentlicher Vertragsbestandteil und nicht verbindlich, es sei denn, der Anbieter und der Kunde haben ausdrücklich in Textform vereinbart, dass sie verbindlich sind.

 

(7) Erbringt der Anbieter die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht er eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde dies gegenüber dem Anbieter stets in Textform zu rügen und dem Anbieter eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der Anbieter Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstleistungen oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen.

 

(8) Die nachfolgenden Regelungen der Absätze (9) bis (12) gelten ausschließlich für laufende IT-Serviceleistungen auf Basis von Stundenkontingenten oder vergleichbaren Support- bzw. Serviceverträgen. Projektbezogene Leistungen sind hiervon ausgenommen und werden ausschließlich durch den jeweiligen Einzelvertrag geregelt.

 

(9) Die regulären Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters. Serviceanforderungen, die außerhalb der Geschäftszeiten eingehen, gelten als zu Beginn des nächsten Arbeitstages als zugegangen. Während der Geschäftszeiten erfolgt eine erste Rückmeldung auf ordnungsgemäß eingehende Serviceanforderungen in der Regel innerhalb von vier Stunden.

 

(10) Die Priorisierung der Bearbeitung erfolgt nach Art und Schwere der gemeldeten Störung sowie nach betrieblichen Erfordernissen nach pflichtgemäßem Ermessen des Anbieters. Die Rückmeldung kann eine Handlungsempfehlung, eine Fehlerdiagnose, die Durchführung einer Fernwartung oder die Vereinbarung eines Vor-Ort-Termins umfassen.

 

(11) Bei vollständigem Ausfall eines Servers oder bei einer schwerwiegenden Störung, durch die zentrale Serverfunktionen nicht mehr oder nur erheblich eingeschränkt nutzbar sind, stellt der Anbieter eine gesonderte Hotline zur Verfügung. Diese darf außerhalb der Geschäftszeiten ausschließlich bei solchen kritischen Störungen in Anspruch genommen werden. Bei Meldung einer derartigen Störung während der Geschäftszeiten erfolgt eine Reaktion in der Regel innerhalb von zwei Stunden. Geht die Meldung außerhalb der Geschäftszeiten ein, beginnt die Bearbeitung grundsätzlich ab 06:00 Uhr des folgenden Arbeitstages.

 

(12) Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht die vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.

 

 

4. Leistungs- und Systemverfügbarkeit

(1) Leistungen werden im Rahmen der verfügbaren personellen und technischen Ressourcen erbracht.

 

(2) Angaben zu Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Fehlerbeseitigungszeiten dienen der Orientierung und stellen unverbindliche Richtwerte dar, sofern sie nicht ausdrücklich einzelvertraglich als verbindlich vereinbart wurden. Sie begründen insbesondere keine Garantie für die Behebung von Störungen oder die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

 

(3) Der Anbieter schuldet zudem keine bestimmte Systemverfügbarkeit oder einen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

 

 

5. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen aus seinem Verantwortungsbereich kostenlos, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, die der Anbieter unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen erwarten darf.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Benennung eines fachlich kompetenten Ansprechpartners während der Leistungserbringung; steht ein solcher nicht zur Verfügung, verlängern sich ausdrücklich vereinbarte Reaktions- und Bearbeitungszeiten entsprechend
  • die Bereitstellung der benötigten Zugriffsrechte, Systeme, Informationen und Unterlagen
  • die Bereitstellung eine den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsumgebung einschließlich der erforderlichen Hard- und Software und gegebenenfalls der Arbeitsplätze vor Ort bei vereinbarten Terminen
  • die Beschreibung von Serviceanforderungen sowie auftretenden Störungen nach bestem Wissen in möglichst präziser und vollständiger Form
  • die rechtzeitige Mitwirkung an Tests oder sonstigen Maßnahmen, soweit im Einzelauftrag vorgesehen
  • die Bereitstellung eines geeigneten Fernwartungszugangs über das Internet; die Auswahl der hierfür eingesetzten  Fernwartungssoftware obliegt dem Anbieter
  • die eigenverantwortliche regelmäßige Wartung der Systeme sowie der Austausch von Verbrauchsmaterialien entsprechend den Herstellervorgaben
  • der Betrieb der eingesetzten Hard- und Software entsprechend den Herstellervorgaben; eingesetztes Zubehör muss den technischen Anforderungen des Herstellers entsprechen
  • die Sicherstellung einer den allgemein anerkannten technischen Regeln entsprechenden Stromversorgung ohne erkennbare Störungen, die den Betrieb der Systeme beeinträchtigen könnten

 

(2) Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

 

(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch unzureichende Mitwirkung des Kunden entstehen, berechtigen den Anbieter, vereinbarte Fristen entsprechend anzupassen und den zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

 

(4) Die ordnungsgemäße Durchführung regelmäßiger Datensicherungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Anbieter ist zur Sicherung von Kundendaten nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehler oder Unregelmäßigkeiten diesbezüglich sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

 

 

6. Rechte an Geistigem Eigentum

(1) Alle Rechte an etwaigen vom Anbieter erbrachten Ergebnissen der Dienstleistungen, soweit diese im Einzelfall schutzfähig sind, insbesondere das Urheberrecht an erstellten Empfehlungen oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Materialien, etwaige Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter zu, auch soweit die Dienstleistungen durch fachliche Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden erbracht werden.

 

(2) Sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an schutzfähigen Ergebnissen, die der Anbieter dem Kunden schuldet, zur internen bestimmungsgemäßen Nutzung für die Zwecke des jeweiligen Vertrages und nicht darüber hinaus. Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar und darf nicht an Dritte übertragen oder veräußert werden; es umfasst das Recht, die Ergebnisse der Leistungen dauerhaft oder temporär zu speichern, zu laden, anzeigen, sowie ablaufen zu lassen sowie ansonsten bestimmungsgemäß zu nutzen. Ebenso umfasst ist das Recht, die Ergebnisse abzuändern, zu übersetzen oder sonst zu bearbeiten.

 

(3) Ideen und Anregungen des Kunden zu den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen während oder nach ihrer Erbringung („Feedback“), begründen keine Miturheberschaft oder sonstige Schutzrechte des Kunden, sondern sind im Rahmen des Vertragsverhältnisses entgeltlose, nicht schutzfähige Ideen. Soweit Feedback eigenständig urheberrechtsfähig ist, räumt der Kunde dem Anbieter an diesem ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den Zweck der geschäftlichen Nutzung sowie der Optimierung seines Angebotes ein. Dieses beinhaltet insbesondere die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Nutzung im Rahmen der (Weiter-)Entwicklung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse in vorgenanntem Umfang. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ist mit der Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten.

 

 

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit in den Einzelverträgen nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung sämtlicher Leistungen des Anbieters nach dem tatsächlich geleisteten Zeitaufwand auf Grundlage der in den jeweils vereinbarten Einzelverträgen ausgewiesenen Stundensätze. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 15 Minuten.

 

(2) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungssätze anzupassen, sofern und soweit sich seine Gestehungs-, Personal- oder sonstigen Kosten wesentlich verändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Übersteigt eine Anpassung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten 10 % der zuletzt vereinbarten Vergütungssätze, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen.

 

(3) Im Rahmen von IT-Serviceverträgen wird ein monatliches Stundenkontingent vereinbart, für das ein pauschaler monatlicher Grundbetrag berechnet wird. Überschreitungen des vereinbarten Kontingents werden gesondert nach den jeweils im Einzelvertrag oder Vergütungsverzeichnis ausgewiesenen Zusatzsätzen abgerechnet.

 

(4) Sofern zwischen dem Anbieter und dem Kunden ein monatliches Stundenkontingent vereinbart wurde, gilt ferner, dass nicht in Anspruch genommene Stunden automatisch und fortlaufend in die jeweiligen Folgemonate übertragen werden. Zum 31.12. eines Kalenderjahres dürfen Reststunden bis zu einer Höhe des Zweifachen des vertraglich vereinbarten monatlichen Stundenkontingents in das folgende Kalenderjahr übernommen werden. Darüberhinausgehende Reststunden verfallen mit Ablauf des 31.12. desselben Kalenderjahres ersatzlos, es sei denn, deren Inanspruchnahme war aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht möglich. Maßgeblich ist der zum 31.12., 24:00 Uhr, bestehende Stundenstand. Eine Auszahlung von Reststunden ist ausgeschlossen. Eine Anpassung des monatlichen Stundenkontingents ist mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform möglich. Die Anpassung wird erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Anbieter wirksam. Im Falle der Beendigung des Vertrages verfallen sämtliche noch nicht verbrauchten Stunden mit Wirksamwerden der Kündigung ersatzlos. Eine Auszahlung noch bestehender Reststunden ist ausgeschlossen.

 

(5) Für die Projekt-Dienstleistungen richtet sich die Vergütung nach den im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Leistungsrollen sowie dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Maßgeblich für die Abrechnung sind die im jeweils gültigen Leistungsverzeichnis definierten Leistungsrollen und die hierfür vereinbarten Stundensätze. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrages.

 

(6) Arbeiten, die vor 8:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr sowie an Samstagen durchgeführt werden, werden mit dem Faktor 1,5 berechnet. Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden mit dem Faktor 2,0 berechnet. Für Vor-Ort-Termine wird eine Fahrtkostenpauschale bis 10km (Zone A) in Höhe von 29 Euro netto berechnet. Diese umfasst die An- und Abfahrt sowie die Fahrzeit eines Technikers.

 

(7) Die erbrachten Dienstleistungen werden monatlich rückwirkend in Rechnung gestellt. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(8) Der Anbieter ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich elektronisch per E-Mail zu übermitteln.

 

(9) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderung zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

 

8. Laufzeit und Kündigung

(1) Die Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen beginnt mit dem im Einzelvertrag festgelegten Datum.

 

(2) Soweit zwischen den Parteien ein fortlaufendes Stundenkontingent vereinbart wurde, erfolgt die Leistungserbringung zunächst für die im Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Erfolgt nach Ablauf der Mindestlaufzeit keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung der genannten Frist ordentlich gekündigt wird. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung verfallen nicht in Anspruch genommene Stunden ersatzlos, es sei denn, der Auftraggeber konnte diese aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht nutzen.

 

(3) Für Projekt-Dienstleistungen bestimmt sich die Laufzeit nach den im jeweiligen Projektauftrag festgelegten Beginn- und Endterminen. Eine ordentliche Kündigung ist während der Durchführung eines Projektauftrags beidseitig ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für die außerordentliche Kündigung, vgl. Abs. (4).

 

(4) Das beidseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie nachweislich entstandenen Aufwendungen.

 

(5) Die Kündigung bedarf der Textform.

 

 

9. Haftung

Die Parteien haften einander für Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(1) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haften die Parteien unbeschränkt.

 

(2) Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und die keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, haften die Parteien einander nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

 

(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung pro Schadensfall auf 12.500 Euro begrenzt.

 

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

 

(5) Der Anbieter geht keinerlei Garantien im Sinne des § 443 BGB ein. Beschaffenheits- oder Garantieversprechen gelten nur, soweit sie ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet und vereinbart wurden. Im Übrigen stellen sämtliche Leistungsbeschreibungen keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar.

 

(6) Der Anbieter haftet für Datenverluste nur insoweit, als der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 5 der AGB nachgekommen ist. Die Haftung des Anbieters für einen eventuellen Datenverlust oder eine eventuelle Beschädigung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Kunden erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

 

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

 

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

 

10. Höhere Gewalt

(1) Kann eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, oder ist dies absehbar, wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Leistungserbringung, informieren. Als Höhere Gewalt sind insbesondere folgende Umstände anzusehen: kriegerische oder feindliche Handlungen; Sabotage; Naturkatastrophen; Pandemien; Epidemien; unabhängig von den Parteien ausgelöster Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfall sowie unverschuldete Cyberattacken; nicht zu vertretende(s) Feuer, Explosion, Überschwemmung; länger als sechs Wochen anhaltender und nicht schuldhaft verursachter Arbeitskampf.

 

(2) Die von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei ist von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange das Ereignis Höherer Gewalt andauert. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Partei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kunde ist in dem Umfang und für die Dauer, für den der Anbieter von seiner Leistungspflicht befreit ist, von seiner Vergütungspflicht befreit. Wenn und soweit der Kunde aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt an der Erfüllung einer Mitwirkung gehindert ist, ist der Annahmeverzug ausgeschlossen. §§ 304, 615 S. 1, 643 BGB finden keine Anwendung.

 

(3) Die durch ein Ereignis Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Partei wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses Höherer Gewalt auf ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der Leistungen, so weit wie möglich zu beschränken.

 

(4) Sobald das Ereignis Höherer Gewalt beendet ist oder das Ende absehbar ist, wird die betroffene Partei die jeweils andere Partei informieren und ihre vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.

 

 

11. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich jeweils wechselseitig zur Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit betrifft sämtliche Informationen oder Sachverhalte bezogen auf die jeweilige Partei, die im Sinne des § 2 GeschGehG entweder ausdrücklich als vertraulich oder geheim gekennzeichnet sind, oder bei denen die jeweils empfangende Partei aufgrund der Umstände annehmen muss, dass die jeweils offenbarende Partei sie als vertraulich einstuft. Dies gilt insbesondere für Materialien, Hardware, Software, Modelle und Dokumente wie Berichte, Zeichnungen, Skizzen oder Muster sowie für E-Mails und sonstige (Text- oder mündliche) Nachrichten.

 

(2) Die vertraulichen Informationen dürfen durch die jeweils empfangende Partei nur zur Durchführung dieses Vertrags genutzt werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung durch die empfangende Partei, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, ist ausgeschlossen, es sei denn, die offenbarende Partei hat hierzu schriftlich vorab eingewilligt. Das sogenannte Reverse Engineering von Geräten, Soft- oder Hardware, auf welche die Parteien im Rahmen des Vertrages Zugriff haben, also das Beobachten, Untersuchen und Rückbauen ist nicht gestattet. Eine Offenlegung oder Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Nicht als „Dritte“ gelten die verbundenen Unternehmen der jeweils empfangenden Partei nach §§ 15 ff. AktG sowie vertraglich verbundene und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte (z. B. Berater), die die jeweils empfangende Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag hinzuzieht.

 

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich, bzw. allgemein bekannt sind oder in deren Veröffentlichung die jeweils offenbarende Partei zuvor schriftlich ausdrücklich eingewilligt hat. Weiterhin gilt die Pflicht nicht, wenn die jeweils empfangende Partei durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung zur Offenlegung oder Herausgabe der Informationen verpflichtet ist oder wenn die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei nachträglich von dritter Seite ohne Verstoß gegen einer Geheimhaltungsverpflichtung bekanntgegeben werden.

 

(4) Setzt der Anbieter zur Erfüllung seiner Pflichten aus den jeweiligen Einzelverträgen Unterauftragsnehmer ein, so hat er diese in entsprechendem Maße auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten.

 

(5) Die weiteren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten gemäß GeschGehG bleiben unberührt.

 

(6) Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen solange und soweit fort, wie die ausgetauschten Informationen Geheimnisse sind.

 

 

12. Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechtes und verpflichten alle Personen, die mit der Vertragserfüllung unter diesem Vertrag betraut sind, jeweils entsprechend schriftlich auf das Datengeheimnis. Diese Verpflichtung ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der jeweils anderen Partei auf Verlangen nachzuweisen.

 

(2) Soweit der Anbieter für den Kunden weisungsgebunden in der Rolle eines Auftragsverarbeiters von personenbezogenen Daten tätig wird, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher für die von ihm verarbeiteten Daten. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und nach Weisung des Kunden.

 

 

13. Schlussbestimmungen

(1) Auf diese AGB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).

 

(2) Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters.

 

(3) Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen und bedürfen daher der nochmaligen Bestätigung in Textform. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls der Textform und können nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.

 

(4) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

(5) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig, rechtshängig oder unbestritten sind.

 

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Lücke gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

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